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Hat die Gewerkschaft eine Willenserklärung dem Gewerken gegenüber
abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten
der Gewerkschaft nicht namhaft gemacht ist, die Abgabe der Erklärung gegen—
über einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Gewerken findet diese
Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem
Ablaufe eines Monats nach dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden.
3. Verfassung und Geschäftsführung.
§ 133.
Die Angelegenheiten der Gewerkschaft werden, soweit sie nicht von dem
Vorstande zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung
geordnet.
Auch ohne Gewerkenversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Ge-
werken ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären.
8 134.
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Jeder
Kux gewährt eine Stimme.
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die
Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gewerkschaft.
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht
für andre ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vor-
nahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gewerken oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gewerkschaft betrifft.
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung
des Stimmrechts nach der Satzung.
8 135.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken min—
destens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in der durch die Satzung
bestimmten Weise eingeladen waren.
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