Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Hat die Gewerkschaft eine Willenserklärung dem Gewerken gegenüber 
abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten 
der Gewerkschaft nicht namhaft gemacht ist, die Abgabe der Erklärung gegen— 
über einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Gewerken findet diese 
Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem 
Ablaufe eines Monats nach dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. 
3. Verfassung und Geschäftsführung. 
§ 133. 
Die Angelegenheiten der Gewerkschaft werden, soweit sie nicht von dem 
Vorstande zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung 
geordnet. 
Auch ohne Gewerkenversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Ge- 
werken ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. 
8 134. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Jeder 
Kux gewährt eine Stimme. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die 
Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gewerkschaft. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung 
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht 
für andre ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vor- 
nahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gewerken oder die Einleitung oder 
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gewerkschaft betrifft. 
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung 
des Stimmrechts nach der Satzung. 
8 135. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken min— 
destens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in der durch die Satzung 
bestimmten Weise eingeladen waren. 
1905 17
	        
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