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der Gewerkschaft in Geld umzusetzen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte
können sie auch neue Geschäfte eingehen.
8172.
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin
für den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäfts—
jahr der Gewerkschaft kann beibehalten werden.
8173.
Die Liquidatoren haben, unter Hinweis auf die Auflösung der Gewerk—
schaft, die Gläubiger der Gewerkschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist dreimal in den in § 117 Abs. 3 bestimmten Blättern zu
veröffentlichen.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung auf-
zufordern.
8174.
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gewerk—
schaft wird unter die Gewerken verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Ver—
hältnis der Kurxe.
Die Verteilung darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage, an welchem die
in § 173 Abs. 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung der Gläubiger zum
dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist.
§ 175.
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag,
wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu
hinterlegen.
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar, oder
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
8 176.
Liquidatoren, welche die ihnen nach §§ 173 bis 175 obliegenden Ver-
pflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den
Gewerken ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den