Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 201. 
Dritte, denen ein Recht an dem Grundstücke zusteht, sind zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit ihre Rechte 
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind und ihr Wohn- 
sitz oder Aufenthaltsort bekannt ist, auch durch besondere Benachrichtigung zu 
dem Termin zu laden. 
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufforderung zu enthalten, die an 
dem Grundstück bestehenden Rechte, für die eine besondere Entschädigung be- 
gehrt wird, soweit sie zur Zeit des Erlasses der Bekanntmachung aus dem 
Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens in dem Termine anzumelden und 
auf Verlangen glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Berechtigten mit ihren 
Entschädigungsansprüchen auf die dem Eigentümer des Grundstücks gewährte 
Entschädigung nach Maßgabe des § 207 beschränkt sein würden. 
In der öffentlichen Bekanntmachung sind gleichzeitig diejenigen, die auf 
Grund eines Miets= oder Pachtverhältnisses Ansprüche nach § 197 erheben 
wollen, aufzufordern, ihre Ausprüche spätestens in dem Termine geltend zu 
machen, widrigenfalls sie mit allen Ansprüchen gegen den Bergwerkseigentümer 
ausgeschlossen sein würden. 
§ 202. 
Das Bergamt hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen 
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Be- 
weise aufzunehmen. Es kann insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen 
sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die Vorschriften der Ziovil- 
prozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige 
und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende An- 
wendung. Uber die Beeidigung der Zeugen oder Sachverständigen entscheidet 
jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des 
Bergamts. 
Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein 
Beteiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. 
8 203. 
Die Entscheidung des Bergamts soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks;
	        
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