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daß wegen Veränderungen und Verschlechterungen, die in der Verwendung des
Grundstücks für die Zwecke des Bergbaubetriebs ihren Grund haben, eine
Minderung des Kaufpreises nicht verlangt werden kann.
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes des
Wiederkaufs gegeben sind, entscheidet auf Antrag eines Teils das Bergamt.
Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen.
Der Bergwerkseigentümer kann, wenn das Grundstück für die Zwecke des
Bergbaues entbehrlich geworden ist, dem zum Wiederkauf Berechtigten das Grund—
stück anbieten. In diesem Falle kann das Recht des Wiederkaufs nur bis zum
Ablaufe eines Monats nach dem Empfange des Antrags ausgeübt werden.
Das Wiederkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn seit der Enteignung zehn
Jahre verstrichen sind.
Zweiter Titel.
Die Vergütung der Bergschäden.
§ 209.
Werden durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb
des Bergwerks die Grundstücke der Erdoberfläche oder die auf diesen befindlichen
Anlagen und Zubehörstücke beschädigt, so ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet,
dem Verletzten den Schaden zu ersetzen.
Betreibt ein Dritter in Ausübung eines vom Bergwerkseigentümer ab-
geleiteten Rechts das Bergwerk auf eigene Rechnung, so trifft ihn an Stelle
des Bergwerkseigentümers die in diesem Titel bestimmte Verantwortlichkeit.
In den Fällen des Abs. 2 haftet neben dem Dritten der Bergwerkseigen-
tümer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Seine Haftung beschränkt sich indessen auf das Bergwerkseigentum und die
Gegenstände, auf die sich eine dem Bergwerkseigentum aufhaftende Hypothek
erstreckt. Bei der Zwangsvollstreckung bleibt diese Beschränkung seiner Haftung
unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von
dem Bergwerkseigentümer Einwendungen erhoben werden.
8 210.
Ist in den Fällen des § 209 die Entschädigung dem Eigentümer des
Grundstücks zu gewähren, so finden, wenn das Grundstück mit einer Hypothek,