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Grundschuld oder Rentenschuld belastet ist, auf den Entschädigungsanspruch die
Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch
gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigentümer, so kann der Eigen-
tümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens nach
den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung gelten-
den Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle an das für
das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen.
Die Haftung des Entschädigungsanspruchs erlischt, wenn der beschädigte
Gegenstand wieder hergestellt ist.
Ist die Entschädigung wegen Beschädigung von Früchten oder Zubehör-
stücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und
des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 211.
Wenn sich mit Sicherheit voraussehen läßt, daß durch den Bergbaubetrieb
eine die fernere zweckmäßige Benutzung eines Grundstücks ganz oder teilweise
ausschließende Beschädigung eintreten wird, so kann der Eigentümer des Grund-
stücks wegen des künftig ihm erwachsenden Entschädigungsanspruchs Sicherheits-
leistung vom Bergwerkseigentümer verlangen. Auf Antrag des Eigentümers
kann das Bergamt, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist, den
Bergbaubetrieb untersagen, bis die Sicherheit geleistet ist.
Die Vorschriften des § 194 Abs. 4 und des § 196 finden entsprechende
Anwendung.
Die Höhe der Sicherheit bestimmt das Bergamt. Die Vorschriften des §215
Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 212.
Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht, so
haften die Eigentümer dieser Bergwerke für den entstandenen Schaden als Ge-
samtschuldner. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, welches von
mehreren Bergwerken den Schaden verursacht hat.
Im Verhältnis der Bergwerkseigentümer zu einander sind diese zu gleichen
Anteilen verpflichtet. Der Nachweis eines anderen Teilnahmeverhältnisses ist
nicht ausgeschlossen.
Die Vorschriften im § 209 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
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