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des ausgesetzten Betriebes nicht nach, so kann ihm das Bergamt die Beleihung
entziehen. Das Gleiche gilt, wenn die Einstellung des Betriebes des Berg—
werkes nach den §§ 66 und 72 angeordnet ist und die ordnungsmäßige Wieder—
aufnahme innerhalb einer vom Bergamt zu bestimmenden Frist nicht erfolgt.
Der die Entziehung aussprechende Beschluß wirkt wie ein Verzicht. Diese
Wirkung tritt ein, sobald gegen den Beschluß eine Beschwerde nicht oder nicht
mehr zulässig ist.
Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses ist weiter gemäß § 220 Abs. 2, 3
und der §§ 221, 222 ebenso zu verfahren, wie auf Grund einer Verzichts-
erklärung.
Zu dem Antrage auf Zwangsversteigerung ist innerhalb der dreimonatigen
Frist auch der seitherige Bergwerkseigentümer befugt. Von mehreren Mit-
eigentümern ist jeder selbständig zu dem Antrage berechtigt.
8 2285.
Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ist das Grundbuchamt vom Berg—
amte zu ersuchen, das Erlöschen des Bergwerkseigentums im Grundbuche ein—
zutragen und die an dem Bergwerkseigentum begründeten Rechte zu löschen.
Die Vorschriften in § 59 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
8 226.
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigen—
tümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur mit besonderer
Genehmigung des Bergamts wegnehmen. Die Genehmigung darf nur erteilt
werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamts aus der Wegnahme Gefahren
für die Oberfläche oder für die Sicherheit und den ungestörten Betrieb anderer
Bergwerke nicht zu besorgen sind, auch sonst polizeiliche Gründe nicht ent—
gegenstehen.
8227.
Die Kosten, welche durch das in diesem Abschnitt geordnete Verfahren bei
dem Bergamt entstehen, hat der seitherige Bergwerkseigentümer zu tragen.