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Neunter Abschnitt.
Die Knappschaftsvereine.
8228.
Zum Zwecke der Durchführung der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Arbeiter—
versicherung (Krankheits-, Unfalls-, Alters- und Invalidenversicherung) sowie zur
Gewährung von Zuschüssen zu den reichsgesetzlich vorgeschriebenen Renten—
bezügen und zur Gewährung von Pensionen an die Witwen und Waisen der
Bergleute können die Bergwerke und die sonstigen den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterfallenden gewerblichen Anlagen des Großherzogtums vom Staats-
ministerium zu einem Knappschaftsverbande vereinigt werden. Dem
Staatsministerium bleibt es überlassen, die hierzu erforderlichen näheren Be-
stimmungen im Verordnungswege zu treffen.
8229.
Solange der in 8 228 vorgesehene Knappschaftsverband für das Groß—
herzogtum nicht besteht, können die Bergwerksbesitzer behufs Durchführung der
in § 228 bezeichneten Aufgaben einem in einem anderen deutschen Staate be—
stehenden Knappschaftsverbande (Knappschaftsvereine) beitreten.
Zu dem Beitritt ist die Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich.
Die Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden.
8 230.
Die von dem Bergwerksbesitzer an den Knappschaftsverband (Knappschafts-
verein; §§ 228, 229) zu leistenden Beiträge unterliegen der Zwangsvollstreckung
im Verwaltungswege.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer Vollstreckungsverfügung
des Bergamts.
231.
Zum Zwecke der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung der
in den Bergwerken und den sonstigen diesem Gesetze unterfallenden gewerblichen
Anlagen beschäftigten Bergleute können besondere Krankenkassen (Knapp-
schaftskrankenkassen) begründet werden. Die Vorschriften des Kranken-