Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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versicherungsgesetzes über die Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Knappschaftskrankenkassen unterstehen der Aufsicht des Bergamts. 
Dieses ist auch die zur Genehmigung des Kassenstatuts zuständige Behörde. 
Zehnter Abschnitt. 
Die Bergwerksabgaben. 
§ 232. 
Von jedem verliehenen Grubenfelde ist eine Grubenfeldabgabe zu 
entrichten. 
Die Grubenfeldabgabe wird nach Maßeinheiten berechnet. Die Maßeinheit 
beträgt: 
bei Raseneisensteingräbereeeien 40 Hektare, 
bei Seifenwerken . 4 Hektare, 
bei Kupferschiefer, Stein- und Braunkohlen 1 Hektar, 
bei allen anderen Minerallen 4000 Quadratmeter. 
Angefangene Maßeinheiten werden für voll gerechnet. 
Auf die Maßeinheit sind als Grubenfeldabgabe jährlich zu entrichten: 
a) wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist: zwei Mark; 
b) in allen andern Fällen: eine Mark zwanzig Pfennige. 
8 233. 
Sind verschiedene Mineralien in demselben Grubenfelde an denselben 
Bergwerkseigentümer verliehen worden, so wird die Grubenfeldabgabe nur ein— 
mal, und zwar, wenn für die Mineralien verschiedene Sätze maßgebend sind, 
nach dem höchsten Satze erhoben. 
Ist dasselbe Grubenfeld an verschiedene Personen auf verschiedene Mineralien 
verliehen, so ist die Grubenfeldabgabe von jedem nach Maßgabe der ihm er- 
teilten Verleihung zu entrichten. 
§ 234. 
Die Grubenfeldabgabe ist je am Schlusse eines Kalendervierteljahrs anteilig 
für das abgelaufene Vierteljahr zu entrichten. Für das Vierteljahr, in welchem
	        
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