Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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§ 238. 
Die Bergamtsbezirke decken sich mit den Verwaltungsbezirken. Durch 
Höchste Verordnung können mehrere Verwaltungsbezirke zu einem Bergamts- 
bezirke vereinigt werden. 
JIst ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so 
wird das zuständige Bergamt vom Staatsministerium bestimmt. 
§ 239. 
Die Verfügungen des Bergamts sind mit Gründen zu versehen, wenn ein 
Antrag zurückgewiesen oder sonst eine Entscheidung gegeben wird, durch die 
Rechte Dritter betroffen werden. 
8 240. 
Gegen die Verfügungen des Bergamtes findet das Rechtsmittel der Be— 
schwerde statt, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist. Über 
die Beschwerde entscheidet das Staatsministerium. 
Über eine im Enteignungsverfahren (88 199 flg.) gegen die Entscheidung 
des Bergamts erhobene Beschwerde entscheidet an Stelle des Staatsministeriums 
die Revisionskommission, insoweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers 
zur Entschädigung oder zur Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde 
bildet. 
8 241. 
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beein— 
trächtigt ist. 
Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der 
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. 
Widerspricht eine Verfügung des Bergamts den von der zuständigen Be- 
rufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion erlassenen Vorschriften zur 
Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde binnen der dem 
Bergwerksbesitzer zustehenden Beschwerdefrist auch der Vorstand der Berufs- 
genossenschaft oder der Berufsgenossenschaftssektion befugt. 
8 242. 
Die Beschwerde wird bei dem Bergamte eingelegt. Zur Wahrung der 
Beschwerdefrist genügt auch die Einlegung beim Staatsministerium. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. 
1905 21
	        
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