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§ 238.
Die Bergamtsbezirke decken sich mit den Verwaltungsbezirken. Durch
Höchste Verordnung können mehrere Verwaltungsbezirke zu einem Bergamts-
bezirke vereinigt werden.
JIst ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so
wird das zuständige Bergamt vom Staatsministerium bestimmt.
§ 239.
Die Verfügungen des Bergamts sind mit Gründen zu versehen, wenn ein
Antrag zurückgewiesen oder sonst eine Entscheidung gegeben wird, durch die
Rechte Dritter betroffen werden.
8 240.
Gegen die Verfügungen des Bergamtes findet das Rechtsmittel der Be—
schwerde statt, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist. Über
die Beschwerde entscheidet das Staatsministerium.
Über eine im Enteignungsverfahren (88 199 flg.) gegen die Entscheidung
des Bergamts erhobene Beschwerde entscheidet an Stelle des Staatsministeriums
die Revisionskommission, insoweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers
zur Entschädigung oder zur Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde
bildet.
8 241.
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beein—
trächtigt ist.
Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
Widerspricht eine Verfügung des Bergamts den von der zuständigen Be-
rufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion erlassenen Vorschriften zur
Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde binnen der dem
Bergwerksbesitzer zustehenden Beschwerdefrist auch der Vorstand der Berufs-
genossenschaft oder der Berufsgenossenschaftssektion befugt.
8 242.
Die Beschwerde wird bei dem Bergamte eingelegt. Zur Wahrung der
Beschwerdefrist genügt auch die Einlegung beim Staatsministerium.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift.
1905 21