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§ 243.
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die Verfügung dem Beschwerde-
führer bekannt gemacht worden ist.
Eine nach Ablauf der Frist eingelegte Beschwerde ist zuzulassen, wenn der
Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war,
die Frist einzuhalten. In diesem Falle muß jedoch die Beschwerde binnen zwei
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt werden. Eine Ver-
säumung der Frist, die in einem Verschulden des Vertreters ihren Grund hat,
wird als eine unverschuldete nicht angesehen.
§ 244.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht ein anderes in
diesem Gesetze bestimmt ist.
Das Bergamt kann die sofortige Ausführung der Verfügung anordnen,
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist.
8 245.
Ist eine Gegenpartei vorhanden, wird dieser die Beschwerdeschrift zur Gegen—
erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt.
Nach Ablauf der Frist wird die Beschwerde dem Staatsministerium vorgelegt.
8 246.
Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde fallen dem Be—
schwerdeführer zur Last.
Hat die Beschwerde Erfolg, so fallen die Kosten der Gegenpartei zur Last,
falls eine solche vorhanden ist. Die Vorschriften in 8 92 Abs. 1, 8 97 Abs. 2
der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 247.
Die Beamten der Bergämter, ihre Frauen und unter elterlicher Gewalt
stehenden Kinder können in dem Bezirke des Bergamts durch Mutung keine
Bergwerke erwerben.
Zur Erwerbung solcher Bergwerke durch andere Rechtsgeschäfte unter
Lebenden bedürfen die Beamten der Bergämter der Genehmigung des Staats-