137
ministeriums. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich zur Erwerbung von
Kuxen, Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Bergwerksgesellschaften, die
innerhalb des Bergamtsbezirks den Bergbau betreiben.
Zwölfter Abschnitt.
Die Bergpolizei.
8 248.
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden.
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten
und Salinen, sowie die vom Bergwerksbesitzer am Gewinnungsorte der Mine—
ralien errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß—
und Darrsteinen, Röst- und Glühöfen, Chlorkalium- und Chlormagnesiumfabriken
und sonstigen ähnlichen Anstalten, die Grubeneisenbahnen und Grubendrahtseil—
bahnen.
Die bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich namentlich auf:
die Sicherheit der Baue,
die Einhaltung der Grenzen der Grubenfelder,
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Bergleute,
die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes durch ent—
sprechende Einrichtungen im Betriebe,
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und
des öffentlichen Verkehrs,
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues.
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die Schürfarbeiten.
Innerhalb ihres Wirkungskreises haben die Bergbehörden alle Befugnisse
der Polizeibehörden.
8 249.
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen
Arbeitszeit die Gesundheit der Bergleute gefährdet wird, müssen die Bergämter
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu ge—
währenden Pausen vorschreiben und die zur Durchführung dieser Vorschriften
erforderlichen Anordnungen erlassen.
217