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Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter, bevor eine Anzeige gegen ihn er—
folgt oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist, seine Angaben an zuständiger
Stelle berichtigt oder ergänzt.
Vierzehnter Abschnitt.
Übergangsbestimmungen.
1. Aufhebung des Kohlenvorrechts in den vormals Königlich Sächsischen
Gebietsteilen.
8 268.
Das Vorrecht, das in dem vormaligen Geltungsbereiche des Kursächsischen
Mandats vom 19. August 1743 dem Grundeigentümer nach Ziffer II des
Publikations-Patents vom 22. Juni 1857 bisher zustand, wird aufgehoben.
§ 269.
Von jedem in den vorbezeichneten Gebietsteilen auf Steinkohlen oder
Braunkohlen verliehenen Bergwerke gebührt dem Grundeigentümer der dritte
Teil der gemäß der Vorschriften der §§ 235, 236 entrichteten Rohertragssteuer.
Werden in dem Bergwerk auch andere Mineralien gefördert, so haben die Grund-
eigentümer auf die von diesen entrichtete Rohertragssteuer keinen Anspruch.
Der in Abs. 1 bestimmte Anteil an der Rohertragssteuer wird unter die
Grundeigentümer, deren Grundstücke das verliehene Feld ganz oder teilweise
umfaßt, nach dem Verhältnis der in das Grubenfeld fallenden Grundstücks-
flächen verteilt.
Der Betrag des dem Grundeigentümer zufallenden Anteils an der Roh-
ertragssteuer sowie der Maßstab der Verteilung unter mehrere Grundeigentümer
wird durch das Bergamt bestimmt.
§ 270.
Das Recht auf den Bezug der in § 269 bestimmten Abgabe ist mit dem
Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden. Das Recht wird nicht in das
Grundbuch eingetragen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die
für eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes bestehende
Reallast gelten, finden entsprechende Anwendung.