Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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(38.1 Gesetz vom 1. März 1905 über die Gebühren in Bergbausachen. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
In Bergbausachen werden Gebühren nur nach Maßgabe dieses Gesetzes 
erhoben. 
Die Bestimmungen in §10 und § 93 sowie in § 119 Nr. 1, 2, 3 des 
Gesetzes vom 11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen werden aufgehoben. 
Art. 2. 
I. Es werden erhoben: 
1. für die Erteilung eines Schürfscheins (§ 4 des Berggesetzes) 3 bis 50 M; 
2. für die Verlängerung eines Schürfscheins (§ 6 Abs. 2) 1,50 bis 25 ; 
3. für die Verleihung des Bergwerkseigentums (88 23 flg.) 10 bis 500 4; 
4. für die Gestattung der Benutzung von Grubenwässern (§51) 3 bis 20 J6; 
5. für die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke, 
einer Feldesteilung oder des Austausches von Feldesteilen 
(§§ 56 flg) —3 bis 100.#; 
6. für die Schließung des Betriebs auf Grund des § 66 
oder 3 bis 50 +; 
7. für die Erlaubniserteilung zu gewerblichen Anlagen 
gemäß § 67 5 bis 300 MA; 
1905 23
	        
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