152
8. für die Bestellung eines Zustellungsvertreters (8115 Abs. 2),
einschließlich der Entscheidung über die von ihm bean-
spruchte Vergütung (§ 115 Abs. 3)3). 3 bis 30 J;
9. für das Verfahren auf erfolgte Aneldung einer Gewerk-
schaft (8§ 1 18 flgn) . 10 bis 500 4;
10. für das Verfahren auf erfolgte Annelbuis einer Satzungs-
änderung (5 148) . . .. . .5bis«250««-Ø;
11. für das Enteignungsverfahren 88 199 flg., ingleichen für
die Entscheidung in den Fällen der §§ 48, 355 10 bis 500 4
12. für die in § 208 Abs. 2 des * esetes bezeichnete Ent-
scheidung. . .. 3 bis 50 M;
13. für die Entscheidung über eine beanspruchte Vergütung von
Bergschäden (8215), ingleichen für die Entscheidung in den
Fällen der §§ 54, 217, 2129 3 bis 100 . M;
14. für das Verfahren wegen Aufhebung des Bergwerkseigen-
tums (88 220 flg., 2244 3 bis 50 J6.
Soweit nach § 216 des Berggesetzes die Vorschriften im 1. und 2. Titel
des 6. Abschnittes (über die Enteignung und Vergütung der Bergschäden) auf
das Rechtsverhältnis zwischen den Schürfern und Grundbesitzern entsprechende
Anwendung finden, werden gleichfalls Gebühren nach Nr. 11 und 13 erhoben.
II. Für die Zurückweisung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrags
wird eine Gebühr bis zu fünf Zehnteilen der für die Vornahme des Geschäftes
bestimmten Gebühr erhoben.
III. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung
ergangen oder die beantragte Verhandlung oder sonstige Verrichtung stattgefunden
hat, so wird eine Gebühr bis zu ein Zehnteil der für die beantragte Ent-
scheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung bestimmten Gebühr erhoben.
Art. 3.
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Gewerkschaftsrechtes den
Bergämtern zugewiesenen Angelegenheiten, die eine Entscheidung des Bergamts
erfordern, werden, soweit nicht andere Gebührensätze in Art. 2 bestimmt sind,
drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Ge-
bührensätze nach dem Werte des Gegenstandes erhoben.