Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

153 
Im Falle der Zurücknahme eines nach Abs. 1 gebührenpflichtigen Antrags 
kommt ein Zehnteil der dort bestimmten Gebühr zur Erhebung. 
Art. 4. 
Alle Verrichtungen des Bergamts, für welche nicht in Art. 2, 3 eine Ge— 
bühr vorgesehen ist, bleiben gebührenfrei. 
Art. 5. 
Für die Gebühren der konzessionierten Markscheider bleiben die Vorschriften 
in § 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1894 in Kraft. 
Art. 6. 
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden die Vor- 
schriften im I., III. und IV. Abschnitt des Gesetzes vom 11. April 1894 und 
des Abänderungsgesetzes vom 13. Dezember 1899 auch auf die Bergbausachen 
Anwendung. 
Art. 7. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Berggesetze vom heutigen Tage in 
Kraft. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.