Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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b)  für  jeden  Hund,  bei  dem  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft  (Luxus—
hund),  zehn  Mark.

Das  Staatsministerium  kann  jedoch  mit  Personen,  die  gewerbsmäßig  Hunde—
handel  oder  Hundezüchterei  betreiben  und  mit  Einkommen  aus  diesem  Gewerbe
in  die  Einkommensteuerrolle  eingetragen  sind,  auf  Ansuchen  eine  Abfindungs—
summe  vereinbaren,  die  als  Steuer  für  alle  Hunde,  die  im  Laufe  eines  Jahres
von  ihnen  gehalten  werden,  zu  entrichten  ist.

83.

Die  Steuer  fließt  in  die  Staatskasse.

Ortsstatutarisch  kann  ein  Steuerzuschlag  zum  Vorteil  der  Gemeindekasse
bestimmt  werden.  Ist  nach  §  2  Abs.  2  eine  Abfindungssumme  vereinbart,  so
bemißt  sich  der  Zuschlag  zu  dieser  Abfindungssumme  nach  dem  Verhältnis  des
für  Bedarfshunde  bestimmten  Zuschlags  zu  der  für  Bedarfshunde  zu  entrichtenden
Steuer.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  März  1905.

Milhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.