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b) für jeden Hund, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft (Luxus—
hund), zehn Mark.
Das Staatsministerium kann jedoch mit Personen, die gewerbsmäßig Hunde—
handel oder Hundezüchterei betreiben und mit Einkommen aus diesem Gewerbe
in die Einkommensteuerrolle eingetragen sind, auf Ansuchen eine Abfindungs—
summe vereinbaren, die als Steuer für alle Hunde, die im Laufe eines Jahres
von ihnen gehalten werden, zu entrichten ist.
83.
Die Steuer fließt in die Staatskasse.
Ortsstatutarisch kann ein Steuerzuschlag zum Vorteil der Gemeindekasse
bestimmt werden. Ist nach § 2 Abs. 2 eine Abfindungssumme vereinbart, so
bemißt sich der Zuschlag zu dieser Abfindungssumme nach dem Verhältnis des
für Bedarfshunde bestimmten Zuschlags zu der für Bedarfshunde zu entrichtenden
Steuer.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 22. März 1905.
Milhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.