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Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des 8 21 zu den dort vorgeschrie—
benen Ermäßigungen hinzu.
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden.
821c.
Die Bestimmungen der 88 21, 21a und 21b finden keine Anwendung
a) auf deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene,
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in einem
anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen oder Warte—
geldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppel-
besteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 Seite 119)
weiteres Einkommen beziehen,
b) auf diejenigen Personen, die ohne daß die Voraussetzungen der all-
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem
Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten sowie aus der Staatskasse gezahlten Gehalten,
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5).
II.
Der § 67 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 67.
Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts hat das Rechnungsamt (die
Steuerlokalkommission) die Steuerrolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen
einzutragen und das gesamte Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, soweit
es in verschiedenen Abteilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa
an anderen Orten ermittelten Einkommens (8 14 am Schlusse) zusammen-
zustellen, von der sich ergebenden Gesamtsumme den Betrag der zur Steuer-
rolle zu vermerkenden Schuldzinsen und Lasten eines jeden Steuerpflichtigen
(§8§ 17 folg.) sowie denjenigen Betrag, um den das Steuerkapital etwa auf
Grund der §§ 21, 21 a und 21b zu ermäßigen ist, in Abzug zu bringen und
das hiernach verbleibende steuerpflichtige Gesamteinkommen jedes Ein-
zelnen (das Einzelsteuerkapital) vorschriftsmäßig abgerundet (§ 16) ein-
zuzeichnen.