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III.
Der 8§79 des Gesetzes erhält folgende Fassung:
§ 79.
Die Ab= und Zugangsstellung erfolgt mittelst Ab= und Zugangslisten, in
den Fällen des § 77 A Ziffer 2 und B Ziffer 3 von dem Beginne des zweiten
Halbjahres an, im übrigen von dem Beginne des auf den Eintritt der im § 77
bezeichneten Voraussetzungen der Ab= und Zugangsstellung folgenden Monats an.
Die Eröffnung der Zugangslisten findet schriftlich oder durch besondere
Vorladung der einzelnen Beteiligten statt.
Die Entscheidungen der Berufungskommission über Berufungen gegen die
Zugangslisten erfolgen, soweit die Berufungen nicht vor der Beendigung der
Berufungsgeschäfte des laufenden Jahres eingegangen sind, beim Zusammen-
tritte der Berufungskommission im nächstfolgenden Jahre.
Für das laufende Jahr ist die Steuer nach Maßgabe der zu den Zu-
gangslisten erfolgten Veranlagungen, jedoch vorbehaltlich der auf Berufung der
Steuerpflichtigen erfolgenden anderweiten Feststellung des steuerpflichtigen Ein-
kommens, zu entrichten.
IV.
Das gegenwärtige Gesetz tritt in Ansehung der Bestimmungen unter III
am Tage seiner Verkündung, in Ansehung der Bestimmungen unter I und II
am 1. Januar 1906 in Kraft.
Das Großherzogliche Staatsministerium ist jedoch ermächtigt, wegen der
zur Anwendung der Bestimmungen unter I und II erforderlichen Vorbereitungen
und Vorarbeiten bei der Steuerveranlagung für das Jahr 1906 nach Ver-
kündung des Gesetzes das Erforderliche anzuordnen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 22. März 1905.
Wilhelm Ernst.
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.