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insbesondere auch, wo herkömmlich, die Anmeldung der Abendmahlsgäste ent—
gegenzunehmen und das Kommunikantenverzeichnis zu führen.
Wenn weitere Verpflichtungen hinsichtlich der Kasualien dem Lehrer künftig
nicht mehr obliegen, so wird er doch nicht unterlassen, durch freiwillige Teil—
nahme oder Mitwirkung bei kirchlichen Handlungen in allen den Fällen, wo
dies der Hervorhebung und Erhöhung der Feierlichkeit dienen kann, seinen kirch—
lichen Sinn zu betätigen und auch im übrigen sich bereitwillig da in den Dienst
des kirchlichen Lebens zu stellen, wo gerade der Lehrer zur Übernahme einzelner
Arbeiten oder Geschäfte besonders geeignet erscheint.
f) In Bezug auf das Gotteshaus und seine Ausstattung, insbesondere auf
Reinhaltung, Lüftung, rechtzeitiges Offnen und Verschließen der Kirche, Auf—
bewahrung des Kirchenschlüssels, sowie Verwahrung und Reinhaltung kirchlicher
Gefäße, Gerätschaften und dergl. sind die Lehrer in Filialorten verpflichtet, in
Vertretung des Geistlichen die gleiche Aufsicht zu übernehmen, die in dem
Mutterorte kraft seines Amtes der Geistliche führt. Während der Pfarrvakanzen
fällt den mit Kirchendienst betrauten Lehrern in dieser Beziehung überall die
etwa erforderliche Vertretung des Geistlichen zu. An Orten, wo der Kirchen—
dienst unter mehrere Lehrer verteilt ist, hat diese Vertretung des Geistlichen
derjenige unter ihnen zu übernehmen, welchen der Kirchgemeindevorstand hierzu
bestimmt.
Wo Lehrer als Kirchner gegen besondere Vergütung bestimmte Verpflich-
tungen übernommen haben, gelten die im einzelnen Fall getroffenen Verein-
barungen.
Absatz 1 unter f) findet mit Rücksicht auf die für den Küsterdienst maß-
gebenden Bestimmungen auf die katholischen Volksschullehrer keine An-
wendung.
8) Auf eine gesittete Haltung der Schulkinder soll der Lehrer, wie überall,
so auch im Gottesdienst sein Angenmerk richten und, wo durch örtliche Be-
stimmungen die Aufsicht geordnet ist, diese regelmäßig führen.
h) Beim Gottesdienst und bei anderen kirchlichen Handlungen hat der
Lehrer in schwarzem Anzuge zu erscheinen.
III. Vorstehende Bestimmungen, durch welche die bisher lediglich an das
Ortsherkommen gebundenen Verpflichtungen der Lehrer (Volksschulgesetz § 24)
gegebenenfalls eine Abänderung erfahren, treten an Stelle der Bestimmungen in