Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 10. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler am 
1. Dezember nach 12 Uhr mittags zu beginnen und bis zum Abend des 
4. Dezember zu beendigen. 
Schon bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit und 
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Lücken 
und Fehler, nötigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und zu 
berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit 
nötig, Berichtigung hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungs- 
listen dem Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens 
zum 6. Dezember zu übergeben. 
11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die 
ihnen übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die 
Richtigkeit der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Er- 
gänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orts- 
bevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung 
der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, 
auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden 
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Ortsbevölkerungsliste sind die in die Kontrollisten mit 
aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte 
Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirk ver- 
bunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern 
wie alle übrigen Ortsteile, Straßen rc. zu behandeln, so daß also deren Be- 
wohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, 
mit enthalten sind. 
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen be- 
sonderen Unschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungs- 
listen der zum Gemeindebezirk gehörigen Beiorte"“ zu versehen und 
zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist.
	        
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