Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst 
den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zuständigen Großherzog-= 
lichen Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungs- 
listen, den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volks- 
zählungslisten — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. 
Zusammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
8 13. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus 
sämtlichen Gemeinden seines Bezirks vollständig eingegangen sind, andernfalls 
wegen schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Hierauf sind die 
Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände (§ 11 Abs. 1) nachzusehen, die vor- 
schriftsmäßige (§ 11 Abs. 3, 4 und § 12) Ordnung und Verpackung des 
Listenmaterials ist zu kontrollieren und wegen schleuniger Erledigung etwaiger 
Mängel das Erforderliche anzuordnen. 
Nachdem das Zählungsmaterial vollständig ist, sind die Zählungslisten, 
sowie die Ortsbevölkerungs= und Kontrollisten eines jeden Gemeindebezirks 
in einen dauerhaften Umschlag zu legen, der mit folgender Aufschrift zu ver- 
sehen ist: 
Zählungsmaterial der Volkszählung am 1. Dezember 1905 
Ur 
den Gemeindebezirk. .) 
in Amtsgerichtsbezrk 
Verwaltungsbezirk 
Hierauf ist das gesamte Zählungsmaterial des Verwaltungsbezirks nach 
Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. De- 
zember dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten 
in Weimar zu übersenden. 
814. 
Dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar 
ist die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. 
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem 
Vorstande des gedachten Bureaus behufs der Durchführung der Volkszählung
	        
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