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12.
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst
den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zuständigen Großherzog-=
lichen Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungs-
listen, den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volks-
zählungslisten — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr.
Zusammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden.
8 13.
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus
sämtlichen Gemeinden seines Bezirks vollständig eingegangen sind, andernfalls
wegen schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Hierauf sind die
Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände (§ 11 Abs. 1) nachzusehen, die vor-
schriftsmäßige (§ 11 Abs. 3, 4 und § 12) Ordnung und Verpackung des
Listenmaterials ist zu kontrollieren und wegen schleuniger Erledigung etwaiger
Mängel das Erforderliche anzuordnen.
Nachdem das Zählungsmaterial vollständig ist, sind die Zählungslisten,
sowie die Ortsbevölkerungs= und Kontrollisten eines jeden Gemeindebezirks
in einen dauerhaften Umschlag zu legen, der mit folgender Aufschrift zu ver-
sehen ist:
Zählungsmaterial der Volkszählung am 1. Dezember 1905
Ur
den Gemeindebezirk. .)
in Amtsgerichtsbezrk
Verwaltungsbezirk
Hierauf ist das gesamte Zählungsmaterial des Verwaltungsbezirks nach
Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. De-
zember dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten
in Weimar zu übersenden.
814.
Dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar
ist die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen.
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem
Vorstande des gedachten Bureaus behufs der Durchführung der Volkszählung