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wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragen—
den Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe
von Ortschaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige
zu erstatten; die Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
§ 15.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen
möglichst weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf-
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden,
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren
Wege nicht zu erreichen ist.
§ 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur
gestattet, wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen um-
fahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Trans-
portführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen
vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu
nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst
frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen
Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
§ 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Traus-
ports unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsicht-
lich der Beförderung solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Abf. 3
und 4, § 12, § 13 Abs. 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14
mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter
beträgt.
8 18.
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der
weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von
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