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dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahr—
losen weiteren Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und
zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von
dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe
durch die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrich-
tigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht eines
Sachverständigen.
§ 19.
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm
Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vor-
schriften dieses Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr.
8 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht
transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mit—
geführt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist.
Die im 87 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung.
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere
Fuhrwerke oder Personen befördern.
§ 21.
Die §§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19
finden für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe
verwendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des
Transports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden
von den im Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §8§ 8, 11 Abs. 4, 12
Abs. 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit
der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 auf-
geführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuch-
tigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummi-