Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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über alle An- und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilo- 
gramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, 
den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und 
abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer 
angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vor- 
zulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
8 26. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist 
verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit 
deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum ver— 
bunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Dagegen findet 
diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von 
Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche mehr als 7,5 Gramm 
Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spiel— 
waren nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und 
ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß 
8 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen 
berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze 
von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, 
welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich er— 
mächtigt sind. 
8 27. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs— 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, 
Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf 
nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, 
welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze 
von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die 
Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den 
Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei
	        
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