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8 31.
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren
Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich,
wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und
unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg—
behörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung
in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in
den Händen der Behörde bleiben.
8 32.
Die Aufbewahrung der im 8 29 genannten Sprengstoffe an der Her—
stellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen
Vorschriften.
8 33.
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den-
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung
gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden.
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung beson-
derer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vor-
geschriebener Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten.
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizei-
behörde zu erteilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der
Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der
Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder
Magazinen in den Händen der Behäörde bleiben.
8 34.
Andere als die im 8 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.