Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 31. 
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind 
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren 
Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, 
wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und 
unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg— 
behörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung 
in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in 
den Händen der Behörde bleiben. 
8 32. 
Die Aufbewahrung der im 8 29 genannten Sprengstoffe an der Her— 
stellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen 
Vorschriften. 
8 33. 
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im 
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den- 
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung 
gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung beson- 
derer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebener Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine 
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizei- 
behörde zu erteilenden Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der 
Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der 
Polizeibehörde. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in den Händen der Behäörde bleiben. 
8 34. 
Andere als die im 8 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten 
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
	        
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