Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen 
Orten von dem Staatsministerium gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
8365. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem 
Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmungen. 
ä36. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die 
Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
§ 37. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Vom gleichen 
Tage ab sind die Verordnungen vom 28. Juli und 7. September 1893, 
Regierungsblatt S. 110 und 123, sowie vom 25. Juni 1898, Regierungs- 
blatt S. 120, aufgehoben. 
Weimar, am 12. September 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern und Departement der Finanzen. 
v. Wurmb. Hunnius.
	        
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