Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

228 
welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Scheunen 
oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder 
einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer 
leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen 
entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien auf- 
gestellt werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
83. 
Die Apparatenräume (8 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende 
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume 
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht 
betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein— 
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung 
von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem 
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein. 
84. 
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen 
erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet 
werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet 
sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes 
Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten 
Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. 
Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den 
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vor- 
handen sein. 
85. 
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von 
Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie 
das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deut— 
lich sichtbar zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.