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welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Scheunen
oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder
einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer
leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet.
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen
entfernt sein.
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien auf-
gestellt werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen.
83.
Die Apparatenräume (8 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht
betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein.
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein—
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung
von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist.
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch
Brandmauern getrennt sein.
84.
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen
erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet
werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet
sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes
Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten
Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden.
Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vor-
handen sein.
85.
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von
Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie
das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deut—
lich sichtbar zu machen.