Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas- 
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß 
die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine 
gelangen können. 
812. 
Die Überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, 
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
8 13. 
Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände 
müssen in gefahrloser Weise entfernt werden. 
8 14. 
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetz- 
baren Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, 
hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter 
allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen 
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum 
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch 
erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, 
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 4 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen 
ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht 
trocken gehalten“. 
15. 
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid 
aufbewahrt werden. 
l 16. 
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende 
Anwendung.
	        
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