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ständen, die aus Anlaß der Stellenvermittelung in seinen Besitz gelangt sind,
nicht ausüben.
Die Verzeichnisse sind mit laufenden Nummern zu versehen und 10 Jahre
aufzubewahren. Die Nummer des Verzeichnisses ist bei dem Auftrag in der
Spalte „Bemerkungen“ einzutragen.
8S1I.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren Auf—
traggebern über die persönlichen Verhältnisse der Dienst- oder Arbeitgeber und
der Dienst- oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle,
sowie über die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhält—
nissen nicht entspricht.
812.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem Hülfspersonal
einschließlich der Familienangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schank-
wirtschaftsgewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spiri—
tuosen verboten.
8 13.
Der Bezirksdirektor kann Gesindevermietern oder Stellenvermittlern, die
über geeignete Räume verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken
bestehen, die Erlaubnis erteilen, dienst- oder stellensuchende Personen zu beher—
bergen und ihnen Speisen und nicht geistige Getränke zu verabreichen. Männ—
liche und weibliche Personen dürfen nicht gleichzeitig beherbergt werden. Die
Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden.
Ein Verzeichnis der Preise für Gewährung der Unterkunft, der Speisen
und Getränke, das von dem Gemeindevorstand zu genehmigen ist, ist in allen
Räumen, in denen die Beherbergung oder die Verabreichung von Speisen und
Getränken erfolgt, auszuhängen.
8 14.
Die durch die Taxe (8 75a der Gewerbeordnung) festgesetzte Vermitte—
lungsgebühr darf nur erhoben werden, wenn die Vermittelungstätigkeit zum
Abschluß eines gültigen Dienstvertrages geführt hat und hierüber die in
§ 16 vorgeschriebenen Bescheinigungen ausgestellt und den Beteiligten aus-
gehändigt sind.