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Die Vermittelungsgebühr ist von demjenigen zu bezahlen, der den Auf—
trag erteilt hat. Haben sowohl der Dienst- oder Arbeitgeber, als auch der
Dienst- oder Arbeitnehmer einen Auftrag erteilt, so darf der von beiden Teilen
gezahlte Gesamtbetrag die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen.
Die Erhebung einer Einschreibegebühr bei Entgegennahme des Auftrags
ist verboten.
Auslagen, die im besonderen Interesse eines Auftraggebers nötig geworden
sind, sind von diesem besonders zu ersetzen.
15.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten
gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflich-
teten übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete
die Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler
auf Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt.
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung
Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert
und ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen
des zur Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen.
Die Ansprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu
dem der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte
antreten müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt
schriftliche Mitteilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß
Zurückzahlung der Vermittelungsgebühr begehrt werde.
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen.
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt.
8 16.
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder
Stellenvermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur
Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen.
Zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Vertragschluß ist der für den
Arbeitgeber bestimmte Ausweis von dem Arbeitnehmer, der für den Arbeit-
nehmer bestimmte von dem Arbeitgeber zu unterschreiben.