Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

246 
Die Vermittelungsgebühr ist von demjenigen zu bezahlen, der den Auf— 
trag erteilt hat. Haben sowohl der Dienst- oder Arbeitgeber, als auch der 
Dienst- oder Arbeitnehmer einen Auftrag erteilt, so darf der von beiden Teilen 
gezahlte Gesamtbetrag die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen. 
Die Erhebung einer Einschreibegebühr bei Entgegennahme des Auftrags 
ist verboten. 
Auslagen, die im besonderen Interesse eines Auftraggebers nötig geworden 
sind, sind von diesem besonders zu ersetzen. 
15. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten 
gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflich- 
teten übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete 
die Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler 
auf Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das 
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung 
Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert 
und ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen 
des zur Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. 
Die Ansprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu 
dem der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte 
antreten müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt 
schriftliche Mitteilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß 
Zurückzahlung der Vermittelungsgebühr begehrt werde. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung 
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen. 
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. 
8 16. 
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur 
Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen. 
Zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Vertragschluß ist der für den 
Arbeitgeber bestimmte Ausweis von dem Arbeitnehmer, der für den Arbeit- 
nehmer bestimmte von dem Arbeitgeber zu unterschreiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.