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817.
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der
Gesindevermieter und Stellenvermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesinde—
vermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den
Zutritt in alle zum Geschäftsbetrieb und zur Beherbergung und Beköstigung
Stellesuchender (§ 13) bestimmte Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher
auf Verlangen im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den
Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen.
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weib-
liche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen
tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eines jeden Monats
dem Gemeindevorstand eine Abschrift der Eintragungen in die Geschäftsbücher,
die derartige Vermittelungen betreffen, mitzuteilen.
8 18.
Ein Abdruck dieser Vorschriften und der Strafbestimmungen der 88 147
Ziffer 1, 148 Ziffer 4a der Gewerbeordnung ist in jedem Geschäftsraum der
Gesindevermieter oder Stellenvermittler an einer in die Augen fallenden Stelle
auszuhängen.
8 19.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Stellen—
vermittelungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Innungen, Innungs—
verbänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer oder
der landwirtschaftlichen Zentralstelle errichtet sind, und nicht gewerbsmäßig
betrieben werden.
Anderen Stellenvermittelungen und Arbeitsnachweisen, die wesentlich ge—
meinnützigen Zwecken dienen, kann Befreiung von den Bestimmungen dieser
Verordnung gewährt werden.
8 20.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft.
Weimar, am 31. Oktober 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.