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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 30. Weimar.“ 4. Dezember 1905.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausführungsverordnung über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau,
Seite 255. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ermächtigung der Sophienheilstätte bei Berka a. d. Ilm
zur Annahme von Praktikanten, Seite 255. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ersatzwahl eines Land-
tagsabgeordneten, Seite 256. — Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung des Groß-
herzoglich Sächsischen Kommerzienrats Wilhelm Hempel in Teichwolframsdorf, Seite 256.
Ministerialbekanntmachungen.
(113) I. Im Nachtrag zu den §§ 30 bis 38 der Ausführungsverordnung,
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau,
vom 31. März 1903 — Seite 73 ff. des Regierungsblattes — verordnen wir
hierdurch:
Apotheker sind von der Beibringung des für die Prüfung als
Trichinenschauer vorgeschriebenen Ansbildungsnachweises und von den
Nachprüfungen für Trichinenschauer befreit.
Weimar, den 10. November 1905.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.
(114) II. Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1905
(Beilage zu Nr. 45 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, Seite 349)
ist außer der Landes-Irren-Heil= und Pflegeanstalt Carl Friedrich-Hospital zu
Blankenhain und dem städtischen Krankenhaus in Weimar die Sophienheilstätte
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