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erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl der Vertreter der Berg-
leute im Arbeiterausschuß soll mindestens drei betragen.
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Bergleute, die seit Eröffnung
des Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke
gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein
und seit der Eröffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununterbrochen
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürger-
lichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die Vertreter
überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Über die Gültigkeit der voll-
zogenen Wahl entscheidet das Bergamt.
Das Anmt eines Vertreters erlischt, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheidet oder wenn er eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert.
Über das Erlöschen des Amtes eines Vertreters entscheidet das Bergamt.
881c.
Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen.
Der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl durch Aushang bekannt zu geben.
Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die Arbeiterausschüsse stets
vorschriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlichen Neuwahlen schleunigst
erfolgen.
§ 81d.
Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen
nähere Bestimmungen zu treffen.
881e.
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen
Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der
Unterstützungskassen sowie über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und
Geschäftsführung des Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des
Bergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen
gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen.
881.
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung ist der Arbeiterausschuß über deren
Inhalt zu hören. Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht be—