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119. Ausführungsverordnung
zum Berggesetze vom 1. März 1905 mit Nachtrag vom 20. Dezember 1908.
Vom 21. Dezember 1908.
Zur Ausführung des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungsblatt
S. 63) nebst Nachtrag vom 20. Dezember 1905 (Regierungsblatt S. 257)
verordnen wir hierdurch was folgt:
8SI.
Die Ausstellung der Schürfscheine erfolgt nach dem Muster A.
82.
Über die von dem Bergamte ausgestellten Schürfscheine ist ein Schürf-
register nach dem Muster B zu führen.
In Spalte 5 ist die Lage des Schürffeldes nur allgemein anzugeben
(durch Bezeichnung des Flurbezirks, des Forstortes usw.); im übrigen ist die
Aktenstelle anzugeben, in der die genauen Angaben über die Grenzen des Schürf-
feldes enthalten sind.
In Spalte 6 ist eine Erstreckung des Schürfscheins zu vermerken.
83.
Ein durch Ablauf der Schürffrist oder durch Verleihung des Schürffeldes
an Dritte ungültig gewordener Schürfschein ist einzuziehen und im Schürf—
register zu löschen.
Das gleiche gilt, wenn ein Schürfschein zurückgezogen wird.
Die Löschung erfolgt durch Durchstreichen des Eintrags.
84.
Bei der Entgegennahme einer schriftlichen Mutung sind Tag und Stunde
des Eingangs auf beiden Exemplaren der Mutung zu vermerken. Der Ver—
merk ist vom Bergamte unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen.
Mehrere mit der gleichen Post eingehende Mutungen erhalten den gleichen
Eingangsvermerk, ohne Rücksicht darauf, welches Schriftstück zuerst eröffnet wurde.