266
solche Karten geführt werden, braucht die Lage des Grubenfeldes in Spalte 5
des Verleihungsverzeichnisses nur allgemein, im übrigen unter Verweisung auf
die Karte, angegeben zu werden. Die Einsicht der beim Bergamte geführten
Übersichtskarten steht in den Geschäftsräumen des Bergamts jedem frei.
89.
Jede Verleihung ist unverzüglich, unter Vorlegung einer Abschrift der
Verleihungsurkunde, dem Staatsministerium anzuzeigen.
8 10.
Für das Verfahren zur Genehmigung der in § 67 des BG. bezeichneten
Anlagen gelten die nachfolgenden Vorschriften:
1. Dem Antrage auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Erläuterung
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen.
2. Der Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung der beabsichtigten Anlage
behufs Geltendmachung etwaiger Einwendungen wird dem pflichtmäßigen
Ermessen des Bergamts anheimgegeben. Eine solche öffentliche Be-
kanntmachung soll jedenfalls dann erfolgen, wenn aus dem Betriebe
der Anlage erhebliche Belästigungen oder sonstige Nachteile für die
benachbarten Grundstücke zu besorgen sind.
3. Im übrigen sind in dem Verfahren die Vorschriften der §§ 18, 19 der
GO. zur entsprechenden Anwendung zu bringen.
8 11.
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit;
über Zahl und Dauer der für die erwachsenen Bergleute vorgesehenen
Pausen;
darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße die
Bergleute — abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und
der Ausführung von Notarbeiten — verpflichtet sind, Überschichten und
Nebenschichten zu verfahren;
bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein- und Ausfahrt
und über die Überwachung der Anwesenheit der Bergleute in der Grube;