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hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesitzers und über den
Beschwerdeweg gegen die getroffene Festsetzung;
soweit die Strafen in Geld bestehen, über ihre Einziehung und Ver—
wendung.
Wird für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
die Verwirkung von Lohnbeträgen nach § 92 des BG. als Vertragsstrafe be-
dungen, so muß die Arbeitsordnung auch über die Verwendung der verwirkten
Beträge Bestimmung treffen, sofern es nicht lediglich bei der Vorschrift in
§ 262 Abs. 2 (§92 Abs. 2 Satz 2) des BG. bewenden soll.
13.
Ist für das Bergwerk ein Arbeiterausschuß vorgeschrieben, so müssen in
der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen ge-
troffen werden über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäfts-
führung des Arbeiterausschusses sowie über die Verwaltung der in §78 Abs. 2
des BG. vorgesehenen Unterstützungskassen.
8 14.
Von der Bestellung eines Arbeiterausschusses hat der Bergwerksbesitzer
dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten unter Namhaftmachung der Mit-
glieder des Ausschusses. Das gleiche gilt von Ergänzungs= und Neuwahlen.
Ebenso ist der Bergwerksbesitzer zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet,
wenn ein Mitglied des Arbeiterausschusses durch den Tod, Amtsniederlegung
oder infolge des Eintretens eines Umstandes, der gesetzlich das Erlöschen seines
Amtes zur Folge hat, ausscheidet.
§ 15.
Die unmittelbare Uberwachung der unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen-
den Anlagen wird von dem dem Bergamte beigegebenen technischen Beamten
(Bergrevierbeamten) ausgeübt. Er hat in bezug auf die seiner Aufsicht
unterstehenden Anlagen und Betriebe alle Befugnisse und Obliegenheiten der
in § 1395 der GO. bezeichneten Aufsichtsbeamten gemäß des Bundesrats-
beschlusses vom 19. Dezember 1878 und der Ministerialbekanntmachung vom
4. April 1879 (Reg.-Bl. S. 141). Ihm liegt insbesondere auch ob, die
Befolgung der bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter in