Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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schiedener Rechnungsämter belegen, so bleibt die Bestimmung des zuständigen 
Rechnungsamtes vorbehalten. 
Die Einweisung der Grubenfeldabgabe (88 232flg. des BG.) erfolgt durch 
das Staatsministerium auf Grund der Verleihungsurkunde. 
Die Rohertragssteuer (§ 235 des BG.) wird durch die Bergämter ein— 
gewiesen. Nähere Vorschriften über die Berechnung und Erhebung der Roh— 
ertragssteuer bleiben vorbehalten. 
Bei den Bergwerken, die auf Salze oder Salzquellen verliehen sind 
(§ 3 des B.), treten an Stelle der gesetzlichen Rohertragssteuer die vertrags- 
mäßig bestimmten Förderabgaben. Die Einweisung dieser Abgaben erfolgt 
durch das Staatsministerium. 
8 21. 
Die Vorschriften über die Geschäftsführung und die Arbeiten der kon— 
zessionierten Markscheider (§ 287 des BG.) bleiben einer besonderen Mark- 
scheiderordnung vorbehalten. 
Die Markscheiderordnung wird auch über das Rißwesen die erforderlichen 
Vorschriften treffen. 
Ebenso wird das Verfahren bei der Vermessung des Grubenfeldes und 
der Versteinung seiner Grenzen durch besondere Verordnung geregelt. 
Weimar, am 21. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
	        
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