Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich 
bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen 
Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinfektion der Rampen, sowie der 
Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Banusen usw.) der 
Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erheben. 
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht 
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, §7 Abf. 1, 5 und 6, § 8, § 9 
Abs. 1) darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden. 
(3) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtrans- 
port durchlaufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für 
alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher 
Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. 
Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern 
mit Zustimmung der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden. 
Schlußbestimmungen. 
12. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
13. 
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär= 
Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge 
Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vor- 
schriften überall sicherzustellen. 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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