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Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich
bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen
Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinfektion der Rampen, sowie der
Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Banusen usw.) der
Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erheben.
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, §7 Abf. 1, 5 und 6, § 8, § 9
Abs. 1) darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden.
(3) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtrans-
port durchlaufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für
alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher
Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen.
Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern
mit Zustimmung der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden.
Schlußbestimmungen.
12.
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs
erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden.
13.
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär=
Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge
Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vor-
schriften überall sicherzustellen.
Berlin, den 16. Juli 1904.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.