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88.
Auf öffentlichen Plätzen und Wegen sowie auf den einem Eisenbahn—
unternehmen gewidmeten Grundstücken ist das Schürfen nur mit besonderer
Erlaubnis des Bergamts gestattet. Auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten.
In der Nähe von Gebäuden, Brunnen und zu MWasserleitungen gefaßten
Quellen bis zu einem Umkreise von einhundert Metern in lotrechter und wag-
rechter Richtung, in Kellern, Hofräumen, Gärten und Parkanlagen ist das
Schürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers der Aulage gestattet.
§ 9.
In den Feldern fremder Bergwerke darf ein Schürfschein nur auf solche
Mineralien erteilt werden, die nicht bereits anderweit verliehen sind.
Der Schürfschein darf nur erteilt werden, wenn nach dem Ermessen des
Bergamts die Sicherheit und der ungestörte Betrieb des Bergwerks durch die
Schürfarbeiten nicht gefährdet wird.
Vor Erteilung des Schürfscheins soll der Bergwerksbesitzer gehört werden.
10.
Der Schürfschein ist zu versagen, wenn nach dem Ermessen des Bergamts
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch noch nach Erteilung des
Schürfscheins das Schürfen auf bestimmten Grundstücken oder in bestimmten
Bezirken untersagt werden.
811.
Personen, welche wegen Diebstahls einschließlich der Entwendung von
Erzeugnissen des Waldes, Feldes oder Bergbaues bestraft sind, kann der Schürf—
schein versagt werden, wenn in Fällen, in denen auf eine Freiheitsstrafe erkannt
ist, seit deren Verbüßung, in Fällen, in denen auf Geldstrafe erkannt ist, seit
der rechtskräftigen Verurteilung zwei Jahre noch nicht verflossen sind.
Ein bereits erteilter Schürfschein kann zurückgezogen werden, wenn der
Schürfer während der Schürffrist wegen eines solchen Diebstahls oder wegen
Teilnahme an einem solchen Diebstahle rechtskräftig verurteilt wird.