Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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2. Das Muten. 
8 16. 
Die Mutung (das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums) ist bei 
dem Bergamte einzulegen. 
Die Mutung erfolgt durch Einreichung eines Schriftstücks oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Bergamts. Zur Wahrung der schriftlichen Form 
genügt telegraphische Übermittelung. 
Die schriftliche Mutung soll in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. 
817. 
Die Mutung muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Muters, 
2. die Bezeichnung des Minerals, dessen Verleihung begehrt wird, 
3. die Angabe des Fundpunktes und 
4. die Angabe der Lage und Begrenzung des begehrten Feldes. 
Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so ist die Mutung nichtig. Sind 
die Angaben ungenau oder lückenhaft, so hat das Bergamt eine angemessene 
Frist zur Ergänzung der Mutung zu bestimmen. Mit Ablauf der Frist wird 
die Mutung von Anfang an nichtig, falls nicht die Ergänzung der Mutung 
inzwischen erfolgt ist. 
Die Mutung soll ferner den dem Bergwerk beizulegenden Namen angeben. 
Der Name muß sich von dem Namen aller in dem Bezirke des Bergamts 
bereits bestehenden Bergwerke deutlich unterscheiden. Fehlt die Angabe des 
Namens oder ist der angegebene Name unzulässig, so finden die Vorschriften 
in Abs. 2 Satz 2, 3 Anwendung. 
8 18. 
Die Zulässigkeit der Mutung ist dadurch bedingt: 
1. daß das gemutete Mineral bei der amtlichen Fundesfeststellung an 
dem angegebenen Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung 
nachgewiesen wird, und 
2. daß nicht bessere Rechte Dritter entgegenstehen.
	        
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