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8 31.
Liegen Einsprüche Dritter vor, oder ergibt sich sonst ein der Verleihung
entgegenstehendes Recht eines Dritten, oder kann aus anderen gesetzlichen
Gründen den Anträgen des Muters nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange
entsprochen werden, so entscheidet das Bergamt über die Verleihung oder deren
Versagung durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Muter und den beteiligten
Dritten zuzustellen.
Ein der beanspruchten Verleihung entgegenstehendes Recht, das von der
Bergbehörde nicht anerkannt worden ist, muß innerhalb eines Monats gegen
den Muter im Wege der Klage geltend gemacht werden. Die Frist beginnt
mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des Bergamts oder, falls gegen
diese die Beschwerde ergriffen wurde, die Entscheidung des Staatsministeriums
dem Kläger zugestellt worden ist. Nach Ablauf der Frist ist die Geltend-
machung des Rechtes ausgeschlossen.
Ansprüche aus dem Grundeigentum oder aus bereits früher verliehenem
Bergwerkseigentum werden durch die in Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist nicht
betroffen.
8 32.
Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt in den Fällen des § 31
Abs. 1 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 bestimmten Ausschlußfrist und,
falls vor deren Ablauf die erfolgte Klagerhebung dem Bergamte nachgewiesen
worden ist, erst nach Erledigung der Klage.
8 33.
Die Verleihungsurkunde soll enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten,
2. den Namen des Bergwerks,
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Grubenfeldes, unter Ver-
weisung auf den Riß, falls ein solcher eingereicht worden ist,
4. den Namen der Gemeinde, in deren Flur das Grubenfeld liegt, oder,
soweit flurfreie Grundstücke betroffen sind, die sonstige Bezeichnung
der Lage,
5. die Benennung des Minerals, auf welches das Bergwerkseigentum ver-
liehen wird.