Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905. (89)

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8 31. 
Liegen Einsprüche Dritter vor, oder ergibt sich sonst ein der Verleihung 
entgegenstehendes Recht eines Dritten, oder kann aus anderen gesetzlichen 
Gründen den Anträgen des Muters nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange 
entsprochen werden, so entscheidet das Bergamt über die Verleihung oder deren 
Versagung durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Muter und den beteiligten 
Dritten zuzustellen. 
Ein der beanspruchten Verleihung entgegenstehendes Recht, das von der 
Bergbehörde nicht anerkannt worden ist, muß innerhalb eines Monats gegen 
den Muter im Wege der Klage geltend gemacht werden. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des Bergamts oder, falls gegen 
diese die Beschwerde ergriffen wurde, die Entscheidung des Staatsministeriums 
dem Kläger zugestellt worden ist. Nach Ablauf der Frist ist die Geltend- 
machung des Rechtes ausgeschlossen. 
Ansprüche aus dem Grundeigentum oder aus bereits früher verliehenem 
Bergwerkseigentum werden durch die in Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist nicht 
betroffen. 
8 32. 
Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt in den Fällen des § 31 
Abs. 1 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 bestimmten Ausschlußfrist und, 
falls vor deren Ablauf die erfolgte Klagerhebung dem Bergamte nachgewiesen 
worden ist, erst nach Erledigung der Klage. 
8 33. 
Die Verleihungsurkunde soll enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
2. den Namen des Bergwerks, 
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Grubenfeldes, unter Ver- 
weisung auf den Riß, falls ein solcher eingereicht worden ist, 
4. den Namen der Gemeinde, in deren Flur das Grubenfeld liegt, oder, 
soweit flurfreie Grundstücke betroffen sind, die sonstige Bezeichnung 
der Lage, 
5. die Benennung des Minerals, auf welches das Bergwerkseigentum ver- 
liehen wird.
	        
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