Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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84.

Die  auf  diese  Weise  (§  3)  bestimmten  Eckpunkte  sind  durch  Setzung  von
Grenzsteinen  zu  vermarken.

Kann  ein  Grenzstein  an  dem  Eckpunkte  selbst  wegen  eines  Geländehindernisses
  nicht  gesetzt  werden,  so  ist  der  Eckpunkt  durch  Setzung  von  Sichersteinen
in  geeigneter  Weise  festzulegen.  Der  genaue  Abstand  des  Eckpunktes  von  diesen
Sichersteinen  ist  in  dem  über  die  Verhandlung  aufzunehmenden  Protokolle
(§  10)  anzugeben.
§  5.

Die  zur  Vermarkung  der  Grubenfelder  dienenden  Grenz=  und  Sichersteine
müssen  regelmäßig  zugerichtet  und  durch  das  Bergwerkszeichen  (Schlägel  und
Eisen)  gekennzeichnet,  auch  mit  dem  Anfangsbuchstaben  des  Namens  der  Grube
versehen  sein.  Sie  sollen  eine  Stärke  von  20  cm  im  Geviert  und  eine  Länge
von  wenigstens  70  cm  besitzen.

Auf  der  Ebene  des  Kopfes  ist  die  Grenzrichtung  zu  kennzeichnen.

Nach  der  Setzung  darf  der  Kopf  des  Steins  nicht  mehr  als  15  cm  über
die  Erdoberfläche  hervorragen.

§  6.

Unter  dem  Standorte  der  Grenz=  und  Sichersteine  ist  deren  Lage,  soweit
dies  irgend  tunlich  ist,  durch  eiserne  Rohre,  in  Zementbeton  gelegte  Drainröhren
oder  durch  eine  durchlochte  Platte  unterirdisch  festzulegen.

87.

Die  versteinten  Grenz-  und  Sicherpunkte  sind  im  Felde  ihrer  Lage  nach
durch  Längenmessungen  von  geeigneten  benachbarten  Festpunkten,  unter  Anwendung
  möglichst  einfacher  Meßkonstruktionen  aber  möglichst  zahlreicher  Messungsproben,
  dergestalt  festzulegen,  daß  sie,  falls  sie  verdeckt  worden  oder  verloren
gegangen  sind,  wiederaufgefunden  bezüglich  wiederhergestellt  werden  können.

88.
Die  Versteinung  erfolgt  durch  einen  konzessionierten  Markscheider,  dessen
Auswahl  dem  Bergwerkseigentümer  zusteht.
Im  Falle  des  §  1  Abs.  2  wird  der  mit  der  Vornahme  der  Versteinung
zu  beauftragende  Markscheider  im  Mangel  einer  Einigung  der  beteiligten  Bergwerkseigentümer
  vom  Bergamte  bestimmt.