Abschn. V. Verwalt. der geistl. u. Schul-Angel. 173
überschreiten. Allgemeine Anordnungen vermöge der
Kirchengewalt und darauf bezügliche Verfügungen aus-
wärtiger geistlicher Oberen dürfen ohne vorherige Ge-
nehmigung der Landesregierung weder bekannt gemacht
noch vollzogen werden (sog. „Plazet“). Das Aufsichts-
recht der Landesregierung schließt den Schutz und die
Sicherung des Vermögens der Kirchen und kirchlichen
Stiftungen in sich; die Einverleibung in das Staatsver-
mögen ist unzulässig.
b) Die evangelisch-lutherische Kirche.
Die Kirchengewalt, die der Landesfürst in der evan-
gelisch-lutherischen Kirche ausübt, wird unter Mitwirkung
und Beirat des mit evangelischen Geistlichen und Laien
besetzten Konsistoriums gehandhabt. Kraft dieserKirchen-
scwalt erläßt der Laudesfürst für die evangelisch-luthe-
tische Kirche unter Beirat des Konsistoriums nach er-
folgter Zustimmung der Landessynode mit Bezug auf
diese Kirchengesetze.
Verfügungen, die aus dem allgemeinen Verwaltungs-
older Obecraufsichtsrechte der Kirchenregierung hervor-
gehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der
bestehenden Kirchengesetze betreffen (Kirchenord-
nungen), erläßt der Landesfürst auf Grund seiner
Kirchengewalt unter Beirat des Konsistoriums, ohne daß
es der Zustimmung oder auch nur des Rats und Gutachtens
der Landessynode bedarf.
Durch Kirchengesetz oder -verordnung können die
Lehrordnung, der Kultus, die Disziplin und die Verfassung
der Kirche geregelt werden, jedoch stets unter Beschrän-
kung auf die Kirche selbst, ihre Organe und ihre Ange-
hörigen. Der Landesverfassung oder sonstigen zwingen-
den Staatsgesetzen entgegen darf keine Bestimmung er-
folgen. Im übrigen gelten die Staatsgesetze und staat-
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*t Wie der Begriff der Landesregierung aus der Ver-
fassung hervorgeht (vgl. S. 27 bei Anm. 1), so spricht man
auch von der Kirchenregierung oder dem Kirchenregi-
ment, sobald der Landesfürst von seinem Recht der
Kirchengewalt verfassungsmäßig Gebrauch macht oder
durch das Konsistorium Qebrauch machen läßt.
* Gesetz Nr. 16 vom 27. März 1882.