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1896 auf Grund der Staatssteuerrollen getrennte Verzeichnisse der
nach 887 und 8 des neuen Wahlgesetzes Wahlberechtigten aufzustellen
und binnen 14 Tagen an den Bezirksdirektor abzugeben.
2. Die Gemeindevorstände haben (siehe § 14 des neuen Landtagswahl-
gesetzes, Regierungsblatt 1906 Seite 246) binnen 4 Wochen vom
Erscheinen dieser Bekanntmachung ab die Liste derjenigen wahlberechtigten
Personen aufzustellen, welche zur Teilnahme an der Wahl der im § 2
unter c des Gesetzes bezeichneten Abgeordneten befugt sind (§ 13 des
Gesetzes). Die Aufstellung der Liste hat nach § 14 des Gesetzes und
zwar in Orten unter 400 Seelen sowie in Orten über 5000 Seelen
in der Weise zu erfolgen, daß hier zunächst die Festsetzung der Ur-
wahlbezirke (§ 35 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) durch die Bezirks-
direktoren abgewartet wird; auch hat eine erforderlichen Falles später
zu treffende Bestimmung der Gemeindevorstände über Festsetzung
mehrerer Wahllokale in demselben Urwahlbezirk (§ 40 Abs. 2) bereits
bei Aufstellung der Liste Berücksichtigung in der Weise zu finden, daß
getrennte Listen für jeden Gemeindebezirksteil, für den ein besonderes
Wahllokal bestimmt ist, aufgestellt werden.
Die hiernach fertiggestellte Liste ist an einem in ortsüblicher Weise
bekannt zu machenden Ort während 8 Tagen zur Einsicht für jeden
Ortseinwohner auszulegen. Alsdann ist die Bekanntmachung des
Bezirksdirektors über die Bildung der Urwahlbezirke sowie über den
Termin zur Wahl der Wahlmänner und erforderlichen Falles in Wahl-
bezirken, welche mehrere Gemeinden umfassen (§ 40 Abs. 4 des Gesetzes)
über die Bestimmung derjenigen Wahlvorstände, welche das Wahlresultat
zu ermitteln und die gewählten Wahlmänner über Annahme der Wahl
befragen sollen, zu erwarten.
3. Jeder Amtsgerichtsbezirk bildet einen Wahlunterbezirk (§ 29 Absatz 2
des Gesetzes).
4. Die Bekanntgabe der Namen der Wahlkommissare wird später erfolgen.
Weimar, den 20. August 1906.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
v. Wurmb.