Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 68. 
Ohne Erlaubnis des Zugführers darf außer dem diensttuenden Zug— 
personal niemand auf dem Zuge mitfahren. Wo ein Zugführer fehlt, tritt an 
dessen Stelle der Lokomotivführer. 
Das Besteigen und Verlassen des Zuges während der Fahrt ist nur der 
zur Weichenstellung bestimmten Persönlichkeit bei langsamer Fahrt gestattet. 
869. 
Der Zug darf erst in Bewegung gesetzt werden, wenn der Zugführer 
oder — beim Fehlen eines Zugführers — der Lokomotivführer es gestattet 
hat und das Signal dazu mit Dampfpfeife gegeben ist. 
8 70. 
Bei der Annäherung an Wege muß bei gezogenen Zügen auf der Loko— 
motive, bei geschobenen Zügen auf dem vordersten Wagen geläutet werden. Bei 
Dunkelheit oder starkem Nebel müssen beide Enden der Züge oder einzeln 
fahrender Lokomotiven durch helle Lampen kenntlich gemacht sein. 
§ 71. 
Die höchste zulässige Geschwindigkeit beträgt 6 m, bei stärkerer Steigung 
als 1:60 aber nur 4 m in der Sekunde. Bei starken Schwankungen des 
Zuges ist auf Signal der Bremser noch langsamer zu fahren. 
8 72. 
Stärker als mit 1:60 ansteigende Strecken darf der hintere Zug nicht 
eher befahren, als bis der vordere sie verlassen hat. 
8 73. 
Beim Herannahen eines Zuges ist der Aufenthalt auf den Gleisen ver— 
boten. 
8 74. 
Auf den Kipplatz ist der beladene Zug durch die Lokomotive zu schieben. 
Den Kipplatz darf ein Zug erst befahren, wenn der Kippmeister die Erlaubnis 
gegeben hat. Vor Beginn des Kippens sind die Bremsen anzuziehen.
	        
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