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Art. 17.
Die bei dem Landgericht errichtete gemeinschaftliche Kasse bleibt bestehen;
aus ihr werden die gesamten jeweilig vereinbarten persönlichen und die sach-
lichen Aufwendungen für das Landgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem-
selben bestritten.
Art. 18.
Die jährliche Prüfung und Feststellung der Kassenrechnungen, die An-
ordnung von Revisionen und Kassenstürzen ist Obliegenheit der geschäfts-
führenden Regierung, welche über die Ergebnisse der Regierung des Groß-=
herzogtums Sachsen Mitteilung machen wird. Letztere kann Einsichtnahme in
die geführten Rechnungen beanspruchen.
Art. 19.
Etwaige durch Verschuldung des Landgerichts oder einzelner Beamter ver-
ursachte Schäden werden, soweit eine rechtliche Notwendigkeit dazu vorliegt,
aus der Landgerichtskasse ersetzt; andererseits fließen in diese etwaige durch den
Rückgriff gegen den Urheber eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen. Aus
der Landgerichtskasse werden ferner die Entschädigungen für die vom Land-
gericht in erster Instanz verurteilten, im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen
Personen sowie die Entschädigungen für unschuldig erlittene Untersuchungshaft,
sofern das Strafverfahren in erster Instanz beim Landgericht anhängig war,
bestritten.
Art. 20.
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt das Fürstentum Reuß jüngerer
Linie auch weiterhin die nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 18. Mai 1878
von ihm unentgeltlich vorzuhaltenden Geschäftsräume für das Landgericht und
die Staatsanwaltschaft.
Sollte künftig nach der übereinstimmenden Ansicht der beiden vertrag-
schließenden Regierungen infolge eines neu hervortretenden Bedürfnisses eine
Erweiterung dieser Geschäftsräume erforderlich werden, so gewährt das Fürsten-
tum Reuß jüngerer Linie die weiter erforderlichen Geschäftsräume gegen einen
durch Vereinbarung zwischen beiden Regierungen festzusetzenden und aus der
Kasse des gemeinschaftlichen Landgerichts zu zahlenden Mietzins.