Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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Aus dieser Kasse werden auch die laufenden Kosten der Instandhaltung 
der gesamten Geschäftsräume sowie der Instandhaltung und Ergänzung des 
vorhandenen Mobiliarinventars bestritten. 
Art. 21. 
Für die Verwahrung der Untersuchungs= und der Zivilgefangenen des 
Landgerichts stellt das Fürstentum Reuß jüngerer Linie sein Gerichtsgefängnis 
in Gera zur Verfügung. 
Für die Verpflegung dieser Gefangenen wird dem Fürstentum Reuß jüngerer 
Linie gemäß Art. 22 eine Entschädigung aus der Landgerichtskasse gezahlt. 
Soweit Strafgefangene, hinsichtlich deren nach Art. 23 das Großherzogtum 
Sachsen die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen hat, in dem Gerichts- 
gefängnisse verwahrt und verpflegt werden, erstattet das Großherzogtum Sachsen 
dem Fürstentum Reuß jüngerer Linie den entstehenden Aufwand., 
Art. 22. 
Die Auslagen, welche in den beim Landgericht anhängigen Rechtssachen 
entstehen, werden, soweit für sie nicht Deckung durch Parteivorschüsse vorhanden 
ist, aus der Landgerichtskasse bestritten. Insoweit sie von der Staatskasse zu 
tragen sind, fallen sie der Landgerichtskasse endgültig zur Last. 
Art. 23. 
Die Kosten der Strafvollstreckung, welche durch die Staatsanwaltschaft 
beim Landgericht oder auf deren Ersuchen erfolgt, werden von dem Staate 
getragen, aus dessen Gebiete die Strafsache erwachsen ist. 
Art. 24. 
Zwischen dem Landgericht und den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks 
sowie zwischen diesen Amtsgerichten untereinander findet in einzelnen Rechts- 
sachen eine Erhebung von Gebühren nicht statt; bare Auslagen aber werden 
nur insoweit erstattet, als sie durch eine auf Ersuchen erfolgte Ablieferung oder 
Strafvollstreckung entstanden sind. 
Nimmt ein Gericht in einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechts- 
sache eine Handlung vor, für welche besondere Gebühren bestimmt sind, so kann 
es diese von der zahlungspflichtigen Partei einziehen.
	        
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