Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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ein weiterer Zugang zu dem Fahrschachte nicht weniger als 4 m oberhalb der 
tiefsten Sohle vorhanden sein. 
Bildet der Fahrschacht eine Abteilung eines auch zu anderen Zwecken 
dienenden Schachtes, so ist er nach der Förderabteilung hin vollständig, nach 
den übrigen Abteilungen hin derartig verschlagen zu halten, daß niemand durch 
die Zwischenräume den Kopf hindurchstecken kann. 
Diese Vorschrift findet für Schächte bis zu 12 m Teufe keine Anwendung, 
doch ist, wenn der Verschlag fehlt, das Fahren während der Förderung ver- 
boten. 
§ 85. 
In den Fahrschächten von mehr als 12 m Teufe und über 70 Grad 
Neigung müssen Ruhebühnen angebracht sein, die bei saigeren Schächten höch- 
stens 10 m voneinander entfernt sein dürfen. Die Fahrten dürfen höchstens 
80 Grad Neigung haben und müssen die Bühnlöcher decken. Durch Fahrten 
nicht gedeckte Bühnlöcher müssen umfriedigt oder durch einen Deckel geschützt 
sein, welcher geschlossen ist, solange keine Fahrung stattfindet. 
An den Fahrlöchern müssen bis zu 1 m Höhe Handgriffe angebracht sein 
oder die Fahrten mindestens 1 m hervorstehen. 
8 86. 
Beim Fahren in Schächten ist das Mitführen von größeren Gezähestücken 
verboten, sofern sie nicht für Arbeiten im Schachte selbst gebraucht werden. 
§ 87. 
Schwebende Bühnen bei Schachtarbeiten dürfen nur nach Genehmigung 
des Bergamts benutzt werden, das die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen 
4e unter Beobachtung der in Anlage B enthaltenen allgemeinen Grundsätze festsetzt. 
3. Fahrung in Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten, 
Gesenken, Rollöchern und Strecken mit maschineller Förderung. 
8 88. 
Rollöcher sowie für mehr als einen Betriebspunkt dienende Bremsberge, 
Bremsschächte, flache Schächte und Gesenke müssen besondere, bequem fahrbare 
Fahrüberhauen oder Fahrabteilungen besitzen.
	        
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