22
ein weiterer Zugang zu dem Fahrschachte nicht weniger als 4 m oberhalb der
tiefsten Sohle vorhanden sein.
Bildet der Fahrschacht eine Abteilung eines auch zu anderen Zwecken
dienenden Schachtes, so ist er nach der Förderabteilung hin vollständig, nach
den übrigen Abteilungen hin derartig verschlagen zu halten, daß niemand durch
die Zwischenräume den Kopf hindurchstecken kann.
Diese Vorschrift findet für Schächte bis zu 12 m Teufe keine Anwendung,
doch ist, wenn der Verschlag fehlt, das Fahren während der Förderung ver-
boten.
§ 85.
In den Fahrschächten von mehr als 12 m Teufe und über 70 Grad
Neigung müssen Ruhebühnen angebracht sein, die bei saigeren Schächten höch-
stens 10 m voneinander entfernt sein dürfen. Die Fahrten dürfen höchstens
80 Grad Neigung haben und müssen die Bühnlöcher decken. Durch Fahrten
nicht gedeckte Bühnlöcher müssen umfriedigt oder durch einen Deckel geschützt
sein, welcher geschlossen ist, solange keine Fahrung stattfindet.
An den Fahrlöchern müssen bis zu 1 m Höhe Handgriffe angebracht sein
oder die Fahrten mindestens 1 m hervorstehen.
8 86.
Beim Fahren in Schächten ist das Mitführen von größeren Gezähestücken
verboten, sofern sie nicht für Arbeiten im Schachte selbst gebraucht werden.
§ 87.
Schwebende Bühnen bei Schachtarbeiten dürfen nur nach Genehmigung
des Bergamts benutzt werden, das die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen
4e unter Beobachtung der in Anlage B enthaltenen allgemeinen Grundsätze festsetzt.
3. Fahrung in Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten,
Gesenken, Rollöchern und Strecken mit maschineller Förderung.
8 88.
Rollöcher sowie für mehr als einen Betriebspunkt dienende Bremsberge,
Bremsschächte, flache Schächte und Gesenke müssen besondere, bequem fahrbare
Fahrüberhauen oder Fahrabteilungen besitzen.