Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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8 89. 
Fahrabteilungen sind gegen die Förderabteilungen in daneben befindlichen 
Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten, Gesenken, Rollöchern und 
Strecken mit maschineller Förderung sicher abzutrennen. 
8 90. 
Das Fahren in den Förderabteilungen der Strecken mit maschineller 
Förderung ist während der Förderung nur den Aufsichtspersonen und den in 
deren Auftrage dabei beschäftigten Personen gestattet. 
IV. Wetterführung und Beleuchtung. 
§ 91. 
Die zugänglichen Grubenbaue müssen — nötigenfalls durch künstliche 
Einrichtungen — derartig bewettert sein, daß sie sich in einem zur Arbeit und 
Befahrung tauglichen Zustande befinden. 
Auf Anordnung des Bergamts sind nach dessen näherer Anweisung 
Wetteruntersuchungen auf Kosten des Bergwerksbesitzers auszuführen. 
§ 92. 
Bewetterung allein durch Diffusion ist für Strecken nur bis auf 60 m, 
für Uberhauen und Abhauen nur bis auf 20 mn gestattet. 
Durch besondere Verfügung kann das Bergamt die Zulässigkeit der Be- 
wetterung allein durch Diffusion auf noch geringere Längen beschränken. 
Mit Genehmigung des Bergamts kann ausnahmsweise die Bewetterung 
durch Diffusion für Stollen, Querschläge, söhlige und ansteigende Strecken bis 
zu 85 m Länge vorübergehend gestattet werden. 
8 93. 
Die allein durch Diffusion bewetterten Grubenbaue müssen vor dem 
jedesmaligen Anfahren der Kameradschaften von einer Aufsichtsperson oder 
einem von dieser dazu bestimmten Bergmann auf das Vorhandensein böser 
Wetter untersucht werden. 
Den nicht mit dieser Untersuchung betrauten Personen ist das Betreten 
solcher Baue vor der Untersuchung verboten. 
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