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8 89.
Fahrabteilungen sind gegen die Förderabteilungen in daneben befindlichen
Bremsbergen, Bremsschächten, flachen Schächten, Gesenken, Rollöchern und
Strecken mit maschineller Förderung sicher abzutrennen.
8 90.
Das Fahren in den Förderabteilungen der Strecken mit maschineller
Förderung ist während der Förderung nur den Aufsichtspersonen und den in
deren Auftrage dabei beschäftigten Personen gestattet.
IV. Wetterführung und Beleuchtung.
§ 91.
Die zugänglichen Grubenbaue müssen — nötigenfalls durch künstliche
Einrichtungen — derartig bewettert sein, daß sie sich in einem zur Arbeit und
Befahrung tauglichen Zustande befinden.
Auf Anordnung des Bergamts sind nach dessen näherer Anweisung
Wetteruntersuchungen auf Kosten des Bergwerksbesitzers auszuführen.
§ 92.
Bewetterung allein durch Diffusion ist für Strecken nur bis auf 60 m,
für Uberhauen und Abhauen nur bis auf 20 mn gestattet.
Durch besondere Verfügung kann das Bergamt die Zulässigkeit der Be-
wetterung allein durch Diffusion auf noch geringere Längen beschränken.
Mit Genehmigung des Bergamts kann ausnahmsweise die Bewetterung
durch Diffusion für Stollen, Querschläge, söhlige und ansteigende Strecken bis
zu 85 m Länge vorübergehend gestattet werden.
8 93.
Die allein durch Diffusion bewetterten Grubenbaue müssen vor dem
jedesmaligen Anfahren der Kameradschaften von einer Aufsichtsperson oder
einem von dieser dazu bestimmten Bergmann auf das Vorhandensein böser
Wetter untersucht werden.
Den nicht mit dieser Untersuchung betrauten Personen ist das Betreten
solcher Baue vor der Untersuchung verboten.
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