Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1906. (90)

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An Betriebspunkten mit mehr als 29 Grad C. Wärme müssen mindestens 
einmal wöchentlich Temperaturmessungen vorgenommen werden, die in ein auf 
der Grube zu verwahrendes Verzeichnis einzutragen sind. 
Für Steinkohlenbergwerke bleibt die Bestimmung der zulässigen höchsten 
Arbeitszeit der Bergleute auch schon bei niedrigeren Temperaturen vorbehalten. 
8 206. 
Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhn- 
liche Temperatur (§ 205 Abs. 1 Satz 2) mehr als 28 Grad C. beträgt, Über- 
schichten oder Nebenschichten zu verfahren. 
8 207. 
Auf Bergwerken, in denen unter Tage Temperaturen über 25 Grad C. 
vorkommen, müssen zuverlässige Thermometer vorhanden sein. 
8 208. 
Wärter von Maschinen, mit deren Hilfe Seilfahrung oder sonstige Be— 
förderung von Menschen stattfindet, Signalgeber bei der Seilfahrt, Dampf— 
kesselwärter, Wetterofenheizer und Zugführer dürfen über ihre gewöhnliche 
Schichtdauer hinaus nur in Notfällen beschäftigt werden. 
Diese Personen müssen Deutsch in Schrift und Druck lesen und Deutsch 
sprechen können. 
Ihren auf ihre besondere Tätigkeit bezüglichen Anordnungen müssen die 
übrigen Bergleute Folge leisten. 
§ 209. 
Bergleute, die im Laufe der letzten drei Jahre nicht mindestens ein Jahr 
lang Häuerarbeiten als Häuer oder Fördermann unter Tage unter der Aufsicht 
eines erfahrenen Häuers verrichtet haben, dürfen bei Häuerarbeiten unter Tage 
nicht allein angelegt werden. 
8 210. 
Fremdsprachige Bergleute dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie genügend 
Deutsch verstehen, um mündliche Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitteilungen 
ihrer Mitarbeiter richtig aufzufassen. 
1906 8
	        
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