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An Betriebspunkten mit mehr als 29 Grad C. Wärme müssen mindestens
einmal wöchentlich Temperaturmessungen vorgenommen werden, die in ein auf
der Grube zu verwahrendes Verzeichnis einzutragen sind.
Für Steinkohlenbergwerke bleibt die Bestimmung der zulässigen höchsten
Arbeitszeit der Bergleute auch schon bei niedrigeren Temperaturen vorbehalten.
8 206.
Es darf nicht gestattet werden, an Betriebspunkten, an denen die gewöhn-
liche Temperatur (§ 205 Abs. 1 Satz 2) mehr als 28 Grad C. beträgt, Über-
schichten oder Nebenschichten zu verfahren.
8 207.
Auf Bergwerken, in denen unter Tage Temperaturen über 25 Grad C.
vorkommen, müssen zuverlässige Thermometer vorhanden sein.
8 208.
Wärter von Maschinen, mit deren Hilfe Seilfahrung oder sonstige Be—
förderung von Menschen stattfindet, Signalgeber bei der Seilfahrt, Dampf—
kesselwärter, Wetterofenheizer und Zugführer dürfen über ihre gewöhnliche
Schichtdauer hinaus nur in Notfällen beschäftigt werden.
Diese Personen müssen Deutsch in Schrift und Druck lesen und Deutsch
sprechen können.
Ihren auf ihre besondere Tätigkeit bezüglichen Anordnungen müssen die
übrigen Bergleute Folge leisten.
§ 209.
Bergleute, die im Laufe der letzten drei Jahre nicht mindestens ein Jahr
lang Häuerarbeiten als Häuer oder Fördermann unter Tage unter der Aufsicht
eines erfahrenen Häuers verrichtet haben, dürfen bei Häuerarbeiten unter Tage
nicht allein angelegt werden.
8 210.
Fremdsprachige Bergleute dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie genügend
Deutsch verstehen, um mündliche Anweisungen ihrer Vorgesetzten und Mitteilungen
ihrer Mitarbeiter richtig aufzufassen.
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